Apr 012010
 

Bild: citizens-initiative.eu

Am 31. März präsentierte die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag für die Bürgerinitiative {SEK (2010) 370} vor. Wie erwartet wird die im Vertrag von Lissabon geforderte „Mindestzahl der Mitgliedstaaten“ auf ein Drittel festgelegt. Zusätzlich wird es ein fester Schwellenwert für jeden Mitgliedstaat vorgesehen, der die Mindestzahl der UnterstützerInnen pro Land festlegt. Dabei wird ein Multiplikator von 750 angewandt, der sich an der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments orientiert. Dieses System erlaubt in großen Staaten eine proportional geringere Zahl und ein dementsprechend höhere Zahl für kleinere Staaten. In genauen Zahlen sieht das so aus:

Österreich 14.250
Belgien 16.500
Bulgarien 13.500
Zypern 4.500
Tschechische Republik 16.500
Dänemark 9.750
Estland 4.500
Finnland 9.750
Frankreich 55.500
Deutschland 72.000
Griechenland 16.500
Ungarn 16.500
Irland 9.000
Italien 54.750
Lettland 6.750
Litauen 9.000
Luxemburg 4.500
Malta 4.500
Niederlande 19.500
Polen 38.250
Portugal 16.500
Rumänien 24.750
Slowakei 9.750
Slowenien 6.000
Spanien 40.500
Schweden 15.000
Vereinigtes Königreich 54.750

Das Mindestalter wird mit jenem des aktiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament festgelegt. Dies liegt in allen Ländern bei 18 Jahren, mit Ausnahme von Österreich. Dort liegt es bei 16 Jahren.

Die Kommission wird ein Online-Register zur Verfügung stellen, bei dem eine geplante Initiative angemeldet werden muss. Ab der erfolgreichen Registrierung bleiben maximal zwölf Monate Zeit die erforderlichen Unterschriften zu sammeln.

Allerdings behält sich die Kommission vor, dass „Vorschläge, die missbräuchlich sind oder denen es an Ernsthaftigkeit fehlt“ nicht registriert werden. Ferner lehnt die Kommission die Registrierung von Vorschlägen ab, wenn diese sich eindeutig gegen die Werte der Union richten.

Ob eine Bürgerinitiative zulässig ist oder nicht, entscheidet die Kommission nachdem 300.000 Unterschriften aus mindestens drei Mitgliedsländern vorliegen. Innerhalb von zwei Monaten muss dann die Kommission bekannt geben,

ob die Initiative in den „Rahmen ihrer Befugnisse fällt und eine Angelegenheit betrifft, für die es eines Rechtsaktes der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen“.

Unterstützungsbekundungen können in Papierform wie auch online gesammelt werden. Letzteres muss angemessenen Sicherheitsmerkmalen entsprechen und den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten. Die detaillierten technischen Spezifikationen wird die Kommission in Durchführungsmaßnahmen festlegen.

Bei obigen Bestimmungen hat sich die Kommission in ihrem Vorschlag schon sehr genau festgelegt. Weniger genau sehen die Bestimmungen über das „Verfahren zur Überprüfung einer Bürgerinitiative durch die Kommission“ (Art. 11) aus. Hier wird lediglich festgelegt, dass die Kommission eine erfolgreiche Initiative auf ihrer Website veröffentlichen muss und innerhalb von vier Monaten „in einer Mitteilung ihre Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür“ darzulegen hat. Diese Mitteilung wird dem/der Organisator/Organisatorin der Initiative sowie dem EP und dem Rat zugeleitet und veröffentlicht.

Kommentar verfassen